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Unsere AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Neufassung vom 21. November 2025)

§ 1 Gegenstand

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten von Personen, die als Nutzer eines der Angebote von Carsharing Erlangen e.V. (im folgenden "CSE" genannt) buchen, unabhängig davon, ob sie Mitglied des Vereins oder externer Nutzer sind (im folgenden "Kunde" genannt - die genutzte Sprachform ist geschlechtsneutral zu verstehen).
  2. Als Kunde gelten sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen und deren Vertreter.

§ 2 Fahrtberechtigung

  1. Eine Fahrtberechtigung des Kunden/der Kundin setzt einen mit CSE geschlossenen Nutzungsvertrag voraus. Dieser wird durch den Kunden durch die Buchung eines von CSE bereitgestellten Fahrzeugs abgeschlossen.
  2. Das Fahrzeug darf mit Zustimmung und in Anwesenheit des Kunden/der Kundin im Fahrzeug von einer anderen Person geführt werden. Das alleinige Führen des Fahrzeugs ohne den Kunden, der die Buchung erstellt hat, ist nicht gestattet.
  3. Ist der Kunde eine juristische Person, kann er/sie Personen benennen, die in seinem/ihrem Namen und auf seine/ihre Rechnung Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können.
  4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er/sie selbst und die zur Fahrt Berechtigten die Regelungen dieser AGB beachten, bei Fahrten mit Fahrzeugen von CSE fahrtüchtig ist/sind und eine gültige Fahrerlaubnis mitführt/en.
  5. Der Kunde hat das Handeln der zur Fahrt berechtigten Personen wie eigenes Handeln zu vertreten.
  6. Der Kunde muss jederzeit nachweisen können, wer das Fahrzeug genutzt und geführt hat.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Dritte von der Nutzung auszuschließen. Die §§ 11 und 14 gelten entsprechend.

§ 3 Registrierung als Nutzer

  1. Für die Buchung und den Zugang zu einem Fahrzeugen wird die App "MOQO" der Digital Mobility Solutions GmbH, Aachen, genutzt.
  2. Um eines der Sharing-Angebote des CSE nutzen zu können, muss sich der Kunde zunächst als Nutzer in MOQO registrieren. Dabei wählt er das gewünschte Sharing-Angebot aus.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Nutzerdaten aktuell zu halten. Entstehen bei der Abwicklung einer Buchung Probleme durch ungültige Nutzerdaten - insbesondere Zahlungsdaten -, werden die enstehenden Aufwände gemäß unserer Gebührenordnung dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Werden trotz Aufforderung die Nutzerdaten nicht aktualisiert, oder schlägt eine Zahlung mehrfach fehl, wird das Nutzerkonto für weitere Buchungen gesperrt. Eine Entsperrung ist nach Aktualisierung auf Anfrage möglich.
  5. Im Rahmen des Registrierungsprozesses werden die Nutzerdaten automatisch und/oder manuell hinsichtlich ihrer Gültigkeit überprüft. Ebenso findet eine Bonitätsprüfung des Kunden statt. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfungen kann dem Nutzer der Zugang zu den Sharing-Angeboten des CSE oder zur Plattform insgesamt verweigert werden. Ein Anspruch auf diesen Zugang besteht nicht.

§4 Buchung eines Fahrzeugs, Zugang zum Fahrzeug

  1. Sofern eine gültige Buchung vorliegt, kann der Kunde das Fahrzeug mit dieser App entsperren. Am Ende der Nutzung muss der Kunde das Fahrzeug mit dieser App wieder absperren.
  2. Kann ein korrekt gebuchtes Fahrzeug nicht geöffnet oder verschlossen werden, steht dem Nutzer die Hotline von MOQO zur Verfügung. Diese kann ein Fahrzeug aus der Ferne öffnen und schließen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, zu Beginn und und am Ende der Buchung das Fahrzeug auf Schäden zu untersuchen und diese über die App zu melden, falls sie nicht bereits gemeldet wurden.
  4. Der Kunde muss sicherstellen, dass nur er über die App Buchungen vornehmen kann. Der Verlust des Mobilgeräts, auf dem die App installiert ist, ist dem CSE unverzüglich anzuzeigen.
  5. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Mißbrauch seiner Nutzerdaten verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde.
  6. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei.

§ 5 Abrechnung

  1. CSE bietet die Buchung seiner Fahrzeuge ausschließlich als "pay-as-you-book" an. Dies bedeutet, dass der gebuchte Zeitraum abgerechnet wird (im Unterschied zur tatsächlichen Nutzungszeit des Fahrzeugs).
  2. Die Abrechnung erfolgt gemäß des für eine Buchung genutzten Sharing-Angebots des CSE.
  3. Über das Buchungssystem erhält der Kunde nach Beendigung der Buchung automatisch eine Rechnung übersandt.
  4. Die Zahlung erfolgt über das für die Buchung genutzt Zahlungsmittel.
  5. Erlaubte Zahlungsmittel sind derzeit SEPA-Lastschrift und Kreditkarte. CSE hat jederzeit das Recht, die Liste der erlaubten Zahlungsmittel anpassen.
  6. Sofern SEPA-Lastschrift genutzt wird, ist der Kunde verpflichtet, eine Zahlung in jedem Fall ausführen zu lassen. Die Reklamation einer als ungerechtfertigt betrachteten Zahlung muss retrospektiv per Mail an erfolgen. Sofern die Reklamation berechtigt ist, wird der betreffende Teilbetrag über das Buchungssystem erstattet.
  7. Wird eine SEPA-Lastschrift zurückgegeben, ist der Kunde für alle Kosten und Folgen verantwortlich, die hierdurch entstehen, da die automatisierten Prozesse dadurch nachhaltig gestört werden. Dies kann bis zur Sperrung des Nutzers führen und zieht in jedem Fall eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenkatalog nach sich.

§ 6 Stornierungen

  1. Eine Buchung kann vor Beginn kostenfrei storniert werden.
  2. Die Stornierung einer Buchung nach Beginn ist möglich, zieht aber die Abrechnung des gesamten Buchungszeitraums nach sich.
  3. Wird eine Buchung durch CSE storniert (z.B. weil das Fahrzeug aufgrund eines Schadens nicht zur Verfügung steht), werden ggf. abgerechnete und gezahlte Beträge rückerstattet.
  4. Sofern ein gebuchtes Fahrzeug nicht zur Verfügung steht, kann der Kunde über die Hotline versuchen, ein anderes Fahrzeug zu erhalten. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht nicht.

§ 7 Schadensmeldungen

  1. Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Schäden unverzüglich dem CSE zu melden.
  2. Bei Schäden (z.B. Kratzer, Dellen) genügt die Meldung über die MOQO-App, sofern das Fahrzeug unbeeinträchtigt weiter fahrbereit ist.
  3. Bei erheblichen Schäden, die zu einer Beeinträchtigung der Fahrzeugnutzung führen - bis hin zur Unbenutzbarkeit - muss der Kunde die Hotline informieren. Diese wird ihn über weitere Schritte informieren.
  4. Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter ist der Kunde zusätzlich verpflichtet, die Polizei zur Schadensaufnahme zu holen.
  5. Der Kunde ist im Rahmen des Schadensmanagements zur Mitarbeit verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur mit Verzögerung nach, haftet er für alle Schäden, die dem CSE durch sein Verhalten entstehen.
  6. Sofern CSE nach einer Buchung Schäden feststellt, die vor einer Buchung nicht gemeldet waren, gilt der Kunde dieser Buchung automatisch als Verursacher. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat.

§ 8 Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis

  1. Der Kunde sowie durch ihn fahrtberechtigte Personen sind dazu verpflichtet, bei jeder Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen.
  2. Des weiteren muss die ID der Fahrerlaubnis in der MOQO-App im Rahmen der Nutzerdaten jederzeit aktuell gehalten werden.
  3. Kann die Führerschein-ID in der App nicht selbst aktualisiert werden, muss der Kunde die Aktualisierung über den MOQO-Service (support@moqo.de) anfordern.
  4. Die Fahrtberechtigung für Fahrzeuge des CSE erlischt in dem Moment, da der Kunde die Fahrerlaubnis zeitweise oder dauerhaft verliert.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich dem CSE mitzuteilen. Er wird dann sofort für weitere Buchungen gesperrt.

§ 9 Nutzung der Fahrzeuge

  1. Der Kunde hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß der Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen, sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen.
  2. Das Fahrzeug ist sauber zu hinterlassen und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern.
  3. Die Nutzung von Tabakwaren oder elektronischen Vaporisierern in den Fahrzeugen ist generell nicht gestattet.
  4. Das Fahrzeug ist an seinem Standort ordentlich einzuparken. Tore oder Absperrungen sind korrekt zu öffnen bzw. zu verschließen.
  5. Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung des Innenraums eines Fahrzeugs ist der Kunde zur Reinigung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erfolgt eine Reinigung durch den CSE. Die Kosten werden dann dem Kunden gemäß der Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
  6. Als verschmutzt im diesem Sinne gilt ein Fahrzeug insbesondere, wenn es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzung durch Transport von Tieren oder Ähnliches aufweist.

§9a Fahrzeuge mit Verbrennermotor oder Hybridantrieb

  1. Jedes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ist mit einer Tankkarte ausgestattet. Das Fehlen der Tankkarte ist bei Buchungsbeginn über die MOQO-App zu melden. Der Verlust der Tankkarte während der Buchung ist dem CSE unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Tankkarte darf ausschließlich zur Betankung und Reinigung des gebuchten Fahrzeugs verwendet werden. Nutzt der Kunde die Tankkarte für andere Zwecke, werden ihm die Kosten sowie Strafgebühren gemäß der Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
  3. Fahrzeuge müssen mit einem mindestens zu einem Viertel gefüllten Tank abgestellt werden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und hat der Folgenutzer deshalb Probleme, werden etwaige Schäden und Kosten dem Kunden zuzüglich einer Strafgebühr gemäß Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
  4. Die Betankung mit Premiumkraftstoffen (z.B. "Aral Ultimate", "Shell V-Power") ist untersagt, sofern das Fahrzeug nicht explizit einen solchen Treibstoff erfordert.
  5. Betankt der Kunde ein Fahrzeug dennoch mit einem Premiumkraftstoff, wird ihm die Betankung komplett in Rechnung gestellt.
  6. Die Nutzung von Fahrzeugen innerhalb Europas ist grenzübergreifend möglich. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, sich rechtzeitig vor Beginn der Buchung (mindestens 3 Arbeitstage) die Auslandsfahrt beim CSE anzumelden und sich die Unterlagen abzuholen.
  7. Eine Nutzung des Fahrzeugs abseits der persönlichen Nutzung (z.B. zur gewerblichen Personenbeförderung, zu motorsportlichen Übungen) oder die Bereitstellung des Fahrzeugs an Dritte ist dem Kunden untersagt. Bei Zuwiderhandlung haftet er für alle Folgen, zusätzlich wird eine Strafgebühr gemäß Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

§ 9b Fahrzeuge mit Elektroantrieb

  1. Vor Antritt der Fahrt hat der Kunde das Ladekabel vom Fahrzeug zu trennen. Ist das Ladekabel fest mit der Ladesäule verbunden, verbleibt es dort. Anderenfalls ist das Ladekabel auch von der Ladesäule zu trennen und im Fahrzeug ordnungsgemäß zu verstauen.
  2. Nach Ende der Fahrt hat der Kunde das Fahrzeug zur Aufladung mit der Ladesäule zu verbinden.
  3. Sofern im Fahrzeug entsprechende Ausweisungen hinterlegt sind, gelten diese.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Buchung über die MOQO-App den Ladezustand des gebuchten Fahrzeugs zu überprüfen. Ist dieser nicht ausreichend, kann der Kunde die Buchung stornieren und ein anderes Fahrzeug buchen. Nach Buchungsbeginn ist keine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung mehr möglich.
  5. Sofern das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geladen wurde, hat der Kunde dies vor Buchungsbeginn dem CSE mitzuteilen. Der Vornutzer wird dann mit einer Strafgebühr gemäß Gebührenordnung belegt.
  6. Für die Aufladung des Fahrzeugs während einer Buchung ist im Fahrzeug eine Ladekarte hinterlegt.

§ 10 Haftung des CSE

  1. Die Haftung des CSE, mit Ausnahme der Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des CSE, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
  2. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von CSE bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie eine etwaige Haftung von CSE nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Fundsachen sind dem CSE zu melden und auszuhändigen. Eine Haftung dafür wird seitens CSE nicht übernommen.

§ 11 Haftung des Kunden

a) Allgemeine Haftungsregeln, Selbstbeteiligung

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Kundenvertrages haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese ist abhängig vom für die Buchung genutzten Sharing-Angebot und ist dort ausgewiesen.
  2. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten, wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall.

b) Bedien-, Behandlungsfehler, Verstöße gegen die Nutzungsregeln

  1. Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch Fehlbehandlung und/oder Fehlbedienung des Fahrzeuges entstehen, insbesondere Fehlbetankung, Schaltfehler, Ignorieren von Warnleuchten, unsachgemäßes Be- und Entladen und unzureichend gesicherte Ladung, Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breiten.
  2. Entsteht CSE im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen seine in diesen AGB ausgeführten Pflichten ein Schaden, haftet der Kunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden.

c) Vorsätzliche und grob fahrlässige Schadenverursachung

  1. Für Schäden, die der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. Fahrtberechtigten vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz und die Haftung des Kunden ist nicht auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt.
  2. Bei grob fahrlässiger Schadenverursachung ist der Haftungsumfang des Kunden ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bemessen.

d) Verletzung vertraglicher Pflichten (Obliegenheiten)

  1. Der Kunde/die Kundin haftet vollumfänglich ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn eine vom Kunden zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine Pflichten aus § 14 (Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht), vorsätzlich verletzt wurde.
  2. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Kunden zu erfüllenden Obliegenheit ist ohne Rücksicht auf die Selbstbeteiligung der Haftungsumfang des Kunden in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 28 Abs. 2, 3 VVG zu bemessen.
  3. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Kunde.
  4. Abweichend hiervon verbleibt es bei der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadenfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadenfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von CSE ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

e) Gesetzesverstöße, Ordnungswidrigkeiten

  1. Der Kunde haftet für von ihm begangene Gesetzesverstöße, insbesondere Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeuges.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, CSE von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, Kosten und Auslagen frei zu stellen, die anlässlich vorgenannter Verstöße, Behörden oder Gerichte oder sonstige Dritte von CSE erheben.
  3. Entstehen CSE aus der Bearbeitung solcher Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Aufwände oder Kosten, so hat diese der Kunde zu ersetzen.
  4. CSE ist vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens zur Geltendmachung einer Schadenpauschale gemäß Gebührenordnung berechtigt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei.

f) Geltungsumfang dieser Regelung

  1. Sämtliche Regelungen gelten neben dem Kunden auch für die berechtigten Fahrer, wobei eine vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung nicht zu Gunsten nicht fahrtberechtigter Dritter gilt.

§ 12 Versicherung

  1. Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.
  2. Die jeweiligen Selbstbeteiligungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines weiteren Versicherungsschutzes durch den Kunden ergeben sich aus der Gebührenordnung.
  3. Die Senkung der Selbstbeteiligung im Schadensfall gilt nur, wenn dieser vor Fahrtantritt gebucht wurde und die fahrtberechtigte Person bei der Buchung angegeben wurde, sofern der Kunde nicht selbst Fahrer ist.
  4. Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist nur nach vorheriger Zustimmung von CSE zulässig.

§ 13 Mitteilungspflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, CSE jegliche Änderung seiner Nutzerdaten (insbesondere Kontakt- und Zahlungsdaten) unverzüglich mitzuteilen. Dies geschieht in der Regel durch Aktualisierung der Daten in der MOQO-App.
  2. Müssen Daten des Kunden infolge unterlassener Mitteilung durch CSE ermittelt werden, werden dem Kunden Strafgebühren gemäß Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

§ 14 Unfälle, Diebstahl und Anzeigepflicht

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schäden, insbesondere unter Beteiligung Dritter, ist der Kunde verpflichtet, immer die Polizei zu rufen.
  2. Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde kein Schuldanerkenntnis abgeben.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, CSE unverzüglich über Schadensereignisse zu informieren (über die MOQO-Hotline), sowie den CSE nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig spätestens zwei Tage nach dem Schadensereignis zu unterrichten.
  4. Reparatur- und Abschleppaufträge sowie sonstige kostenauslösende Maßnahmen darf der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von CSE beauftragen. Werden entsprechende Maßnahmen ohne Zustimmung initiiert, liegt das Kosten- und Haftungsrisiko vollständig beim Kunden.

§ 15 Rückgabe der Fahrzeuge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben.
  2. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug mit allen enthaltenen Papieren ordnungsgemäß verschlossen (Türen und Fenster geschlossen) mit ausgeschalteten elektrischen Verbrauchern am ursprünglichen Standort abzustellen. Die Buchung ist über die MOQO-App zu beenden, das Fahrzeug wird dann automatisch verriegelt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die korrekte Verriegelung des Fahrzeugs zu prüfen und ggf. die MOQO-Hotline zu kontaktieren, damit diese das Fahrzeug aus der Ferne verriegeln kann.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, das korrekte Buchungsende in der MOQO-App zu überprüfen. Läuft die Buchung unbemerkt weiter, führt dies zu einer automatischen, langfristigen Sperrung des Fahrzeugs für Folgenutzer. In diesem Fall werden dem Kunden etwaige dadurch entstehende Schäden sowie eine Strafgebühr in Rechnung gestellt.

§ 16 Verspätungen

  1. Kann der Kunde den in der Buchung geplanten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss die Buchung vor ihrem Ablauf verlängert werden.
  2. Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung nicht möglich und kann die ursprüngliche Rückgabezeit tatsächlich durch den Kunden nicht eingehalten werden, ist der Kunde verpflichtet, den CSE frühestmöglich darüber zu informieren (über die MOQO-Hotline), damit Folgenutzer informiert werden können.
  3. Die über die gebuchte Zeit hinausgehende Nutzung wird dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

§ 17 Technikereinsatz

  1. Verursacht der Kunde durch sein Fehlverhalten einen Technikereinsatz, werden ihm Strafgebühren und entstandene Kosten gemäß Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

§ 18 Quernutzung

  1. Durch seine Registrierung als Nutzer in MOQO stehen dem Kunden auch Angebote anderer Anbieter innerhalb der MOQO-Plattform zur Verfügung.
  2. Sofern der Nutzer ein solches Angebot nutzt, gelten die Nutzungsbedingungen des betreffenen Anbieters.

§ 19 Entgelte, Änderungen der Preis- und Gebührenliste, Zahlungsbedingungen, Kaution

  1. Dem Kunden werden Entgelte, Kosten und Gebühren gemäß des gebuchten Sharing-Angebots und der Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
  2. Sofern der Kunde Mitglied des Vereins ist, fällt ein Mitgliedsbeitrag an, der jährlich eingezogen wird. Zudem fällt eine Kaution an, die beim Ausscheiden aus dem Verein unverzinst zurückgezahlt wird. Sofern während der Mitgliedschaft Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Schadensereignissen entstehen, denen der Kunden nicht nachkommt, werden diese mit der Kaution verrechnet.
  3. Preiserhöhungen werden über die Homepage des CSE mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
  4. Für die Abrechnung von Buchungen gelten die durch das Buchungssystem ausgewiesenen Zeiten und Strecken verbindlich.
  5. Rechnungen für Buchungen sind sofort fällig, die Zahlungen werden über das Buchungssystem automatisch nach Buchungsende ausgelöst.
  6. Rechnungen, die durch den CSE außerhalb von Buchungen gestellt werden, sind sofort fällig.
  7. Muss die Bezahlung einer Rechnung angemahnt werden, fallen hierfür Mahngebühren gemäß Gebührenordnung an.
  8. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den CSE bleibt hiervon unberührt.
  9. Rechnungen werden ausschließlich per EMail an die hinterlegte Adresse des Nutzers versandt.
  10. Offene Forderungen, die nach der zweiten Mahnung nicht beglichen werden, gibt der CSE an einen Inkasso-Dienstleister weiter.

§ 20 Aufrechnung, Einwendungsausschluss

  1. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu.
  2. Gegen Forderungen von CSE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 21 Änderung der AGB, Anpassung von Entgelten

  1. Änderungen der AGB sind nur zulässig, soweit hierdurch das Vertragsgefüge nicht grundlegend umgestaltet, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird.
  2. Zulässig sind sie insbesondere bei nachträglichem Entstehen einer Regelungslücke oder Störung des Äquivalenzverhältnisses, z.B. durch Veränderung der Gesetzeslage, Rechtsprechung oder Marktgegebenheiten bzw. aufgrund neuer technischer Entwicklungen.
  3. CSE behält sich die Anpassung von Preisen und Gebühren vor.
  4. Änderungen der AGB und Preiserhöhungen werden auf der Homepage des CSE mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
  5. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.

§ 22 Kündigung, Sperrung

  1. Der Nutzungsvertrag wird geschlossen durch den Beitritt eines Nutzers zu einem der Sharing-Angebote des CSE. Er endet mit dem Ausscheiden des Nutzers aus dem Sharing-Angebot.
  2. Die Laufzeit der Sharing-Angebote beträgt einen Monat, sofern dort nichts anderes angegeben ist.
  3. Ein Wechsel zwischen Sharing-Angeboten kann jederzeit durch den Nutzer selbst durchgeführt werden, sofern dies bei den Sharing-Angeboten möglich ist.
  4. Sofern ein Sharing-Angebot regelmäßige Zahlungen enthält (z.B. Abo-Gebühren), werden diese für die Laufzeit des Sharing-Angebots erhoben. Findet während dieser Laufzeit ein Wechsel statt, erfolgt keine Erstattung der für die Restlaufzeit bereits gezahlten Gebühren.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein des CSE ist unabhängig von der Nutzung seiner Sharing-Angebote. Fragen zur Mitgliedschaft sind in der Satzung des CSE geregelt.
  6. Der CSE ist berechtigt, einen Kunden aus wichtigem Grund von der Nutzung seiner Sharing-Angebote auszuschließen.
  7. Der CSE ist berechtigt, einen Kunden aus wichtigem Grund dem Plattformbetreiber (MOQO) zu melden. Diese Meldung kann zur Sperrung der Plattformnutzung insgesamt führen.
  8. Als wichtiger Grund gelten beispielsweise, aber nicht ausschließlich: offene Forderungen, die trotz Mahnung nicht beglichen werden; Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten bei Schadensfällen; Verstoß gegen die Pflicht zur Aktualisierung der Nutzerdaten; Verstoß gegen die Meldepflicht bei Verlust der Fahrerlaubnis; wiederholter Verstoß gegen sonstige Vertragspflichten.
  9. Im Fall einer Sperrung informiert der CSE den Kunden per EMail über diese Tatsache. Der Kunde kann der Sperrung schriftlich widersprechen.

§ 23 Datenschutz

  1. Details zum Datenschutz sind in unserer Datenschutzerklärung geregelt.
  2. Um seine Leistungen anbieten zu können, muss der CSE sowohl personenbezogene Daten seiner Kunden erheben, als auch nutzungsbezogene Daten seiner Fahrzeuge. Diese Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt.
  3. Mit Dienstleistern, deren Anwendungen für den Betrieb genutzt werden (z.B. Buchungsplattform, Buchhaltung, Fahrzeugverwaltung) sind entsprechende Verträge abgeschlossen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, dem CSE alle Angaben - auch zu anderen Personen - bereitzustellen, die für die Bearbeitung von Schadensfällen erforderlich sind.
  5. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte für kommerzielle Nutzung (z.B. Werbung) findet nicht statt.

§ 24 Vertragswidriges Verhalten

  1. Das Angebot des CSE und dessen Preise beruhen im wesentlichen auf der Möglichkeit, das Geschäft weitgehend automatisiert zu betreiben. Manuelle Aufwände seitens des CSE werden dann gemäß der Gebührenordnung dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn dieser durch eigenes Fehlverhalten ursächlich für diese Aufwände ist.
  2. Ein Fehlverhalten liegt dann vor, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen dieser AGB verstößt.
  3. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der erhobene Vorwurf unberechtigt ist.

§ 25 Sonstige Bestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit.
  3. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Nutzungsvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht.
  4. Gerichtsstand ist Erlangen.